Satzung des Vereins
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Satzung des Vereins Park links der Weser e.V. vom 20. Februar 1991 in der Fassung der Änderungen vom
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März 1995, 16. März 2004, 15. März 2010 und 27.03.2014
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen
Park links der Weser e.V. (Park LdW)
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bremen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
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§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Verein hat die Aufgabe, den Park links der Weser als Naherholungsgebiet und als
Gebiet für den Schutz und die Neuansiedlung gefährdeter Pflanzen und Tiere zu erhalten und weiterzuentwickeln. Grundlage hierfür sind der Vertrag mit der Stadtgemeinde Bremen vom 31. August 1991, der auf dem Landschaftsplan Nr. 3 beruht, und das von der Planungsgruppe Grün erstellte Entwicklungskonzept für den Park links der Weser von September 2003.
Ziel sind ferner die Förderung und Pflege von kulturellen Vorhaben, soweit sie in den Park sinnvoll integriert werden können.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Der Verein darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen
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§ 3 Mitgliedschaft
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Der Verein umfasst
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ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
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Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
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Ehrenmitglieder
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
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Zu Ehrenmitglieder können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft erlischt
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durch Tod,
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durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
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durch Ausschluss seitens des Vorstandes
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bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
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wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von
6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgt.
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wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 21. Lebensjahr.
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Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und und sonstigen Leistungen zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
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Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglied, keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
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§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr
§ 6 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand.
Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, und mindestens 3 Beisitzern.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
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Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
§ 7 Beiräte
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Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes können Beiräte aus sachverständigen Personen gebildet werden.
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Die Berufung in die Beiräte erfolgt durch den Vorstand.
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§ 8 Mitgliederversammlungen
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Alljährlich findet im 1. Quartal des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung. statt. Zu ihr sind vom Vorstand alle Mitglieder einzuladen, schriftlich 14 Tage vor Termin und mit Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen.
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Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vor Veranstaltungs-termin schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Eine Begründung ist beizufügen.
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Der Mitgliederversammlung obliegen
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt (alle 2 Jahre).
Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
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Wahl von 2 Kassenprüfern und sonstige Entscheidungsrechte Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils einer der Kassenprüfer ausscheiden muss.
Jede Änderung der Satzung,
Entscheidung über die eingereichten Anträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Auflösung des Vereins.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen-
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Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
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§ 9 Vorstand
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Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, muß der Vorstand unverzüglich die kommissarische Wahrnehmung der dann offenen Funktion beschließen.
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Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den
2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hierzu hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
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Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
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Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten einen angemessenen Kostenausgleich zubilligen.
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§ 10 Satzungsänderungen
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Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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§ 11 Allgemeines
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Etwaige Überschüsse des Vereinsvermögens dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 2) verwendet werden.
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§ 12 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Erscheinen bei der ersten zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel aller Vereinsmitglieder, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Auf ihr können zwei Drittel der erschienenen Mitglieder den Auflösungsbeschluss fassen.
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Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Hansestadt Bremen, die es
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unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.